Satzung: Verein „Ranch Gaucho ASD APS“

Art. 1 Verfassung

1.1. Der Sportverein mit Rechtspersönlichkeit des privaten Rechts genannt „Ranch Gaucho Amateursportverein zur sozialen Förderung“, Zusamenfassend „Ranch Gaucho ASD APS„gemäß Art. 90 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und gegebenenfalls Art. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 28. Februar 2021 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen eines Vereins zur sozialen Förderung gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 117 vom 3. Juli 2017, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den einschlägigen Gesetzen.“

1.2. Der Verein unterliegt dieser Satzung (nachfolgend „Satzung“), dem CTS, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und allen anderen anwendbaren Gesetzen, ob primär oder sekundär (nachfolgend „Anwendbare Gesetze“).

1.3. Der Verband legt in seinen Dokumenten, seiner Korrespondenz und seinen Mitteilungen an die Öffentlichkeit seine Registrierungsdaten im Register für Amateursportaktivitäten und im Nationalen Register des Dritten Sektors offen. Darüber hinaus kann er sich jährlich, auch gleichzeitig, den Nationalen Sportverbänden, den assoziierten Sportdisziplinen und den Sportförderungsorganisationen anschließen.

1.4. Bei der Durchführung von Amateursportaktivitäten hält sich der Verband an die Regeln und Richtlinien der Sportregulierungsbehörden, insbesondere an die Bestimmungen des CONI sowie an die Satzungen und Vorschriften der nationalen Sportverbände oder Sportförderungsorganisationen, denen der Verband durch Beschluss des Vorstands angeschlossen ist.

1.5. Die Satzung basiert auf dem Grundsatz, die Beteiligung der Teilnehmer an der Organisation und den Aktivitäten des Vereins im größtmöglichen Umfang zu fördern.

Art. 2 Sitz

2.1. Der Sitz des Vereins befindet sich in Civitella, Gemeinde Sellano, Provinz Perugia. Änderungen des Sitzes können durch Beschluss des Verwaltungsrats genehmigt werden und erfordern keine Satzungsänderung.

 

Art. 3 Ziele und Zwecke des Vereins

3.1. Der Verein ist unpolitisch und überparteilich und verfolgt in seinen Aktivitäten vor allem das Ziel, sein Umwelt- und Kulturerbe durch die regelmäßige und hauptverantwortliche Organisation und Verwaltung von Freizeit- und nicht-sportlichen Aktivitäten auf dem Pferderücken in offenen Räumen wie Dörfern, Bergen, Hügeln, auf dem Land und in Wäldern zu fördern und aufzuwerten.

3.2. Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, die sich ausschließlich der Verfolgung bürgerschaftlicher, mildtätiger und sozialfördernder Ziele in den Bereichen Sport, Bildung, Kultur und Freizeit widmet, und zwar vorrangig zum Wohle seiner Mitglieder, deren Angehörigen oder Dritter, wobei er sich im Wesentlichen auf das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder und/oder der Mitglieder verbundener Organisationen stützt.

3.3. Bei der Verfolgung seiner Ziele orientiert sich der Verband am demokratischen Prinzip der Teilnahme aller an Amateursportaktivitäten zur sozialen Förderung unter Bedingungen der Gleichheit und Chancengleichheit durch eine demokratische Struktur, gleiche Rechte für alle Mitglieder und den wählbaren Charakter der Verbandspositionen.

3.4. Der Verein steht allen offen, ohne jegliche Form von Diskriminierung beim Zugang und bei der Mitgliedschaft, unter Achtung der persönlichen Überzeugungen, und jedes Mitglied und seine Aktivitäten richten sich an Mitglieder, deren Familien und Dritte.

3.5. Der Verein kann sich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch anderen als den gemeinwohlorientierten Tätigkeiten widmen, sofern diese den gemeinwohlorientierten Tätigkeiten dienen und diesen untergeordnet sind. Über die Durchführung anderer als der gemeinwohlorientierten Tätigkeiten entscheidet der Verwaltungsrat.

Art. 4 Tätigkeiten

4.1. Um die oben genannten Ziele zu erreichen, beabsichtigt der Verein, folgende Aktivitäten von allgemeinem Interesse durchzuführen:

  • In erster Linie zur Organisation und Verwaltung von Amateursportaktivitäten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017, mit besonderem Bezug auf die Sportarten und/oder Disziplinen des Cross-Country-Reitsports, die in der Liste aufgeführt sind, die der Resolution Nr. 1568 des Nationalrats des CONI vom 14. Februar 2017 beigefügt ist, oder deren späteren Änderungen und Ergänzungen.
  • Förderung und Entwicklung von Amateur-, Freizeit- und Freizeitsportaktivitäten (Reittourismus, Trekking usw.) mit dem Ziel, das ökologische und kulturelle Erbe der Region aufzuwerten;
  • Tiergestützte Interventionen, die sich vor allem an Menschen mit Behinderungen und/oder sozialer Benachteiligung richten;
  • Förderung der Ausübung des Reitsports durch die Organisation von nicht professionellen Sportveranstaltungen und Vorführungen sowie durch jede andere Initiative, die der Entwicklung und Verbreitung dieser Aktivität für die persönliche, körperliche und psychische Entwicklung von Menschen mit Behinderungen dient.  
  • Durchführung individueller oder kollektiver Interventionsprojekte, auch in Zusammenarbeit mit der örtlichen Gesundheitsbehörde und den örtlichen Schulen, sozialpädagogischer, rehabilitativer, Freizeit- und Sportcharakters für Minderjährige und Erwachsene mit Behinderungen und/oder Benachteiligungen durch den Einsatz von Pferden und unter Anleitung von Fachpersonal.
  • Entwicklung von Integrations- und sozialen Inklusionsprogrammen für Kinder und Erwachsene, einschließlich derjenigen, die familiäre und/oder soziale Benachteiligungen erfahren, durch Projekte im Zusammenhang mit der Landwirtschaft und der Tierwelt, mit besonderem Schwerpunkt auf Pferden.
  • Die Organisation und Verwaltung kultureller, künstlerischer oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich redaktioneller Aktivitäten wie der Produktion von Broschüren, Zeitschriften, Handbüchern, Büchern und jeder anderen Art von Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Reitsportaktivitäten.
  • Der Aufbau kooperativer und kollaborativer Beziehungen mit Verbänden und Organisationen, die in denselben Bereichen mit ähnlichen oder ergänzenden Zielen tätig sind, sowohl national als auch international.
  • Förderung einer Kultur der Freundschaft, Zusammenarbeit und Solidarität unter den Mitgliedern, der Freude am Sport und am Mannschaftsspiel sowie Förderung der sozialen und kulturellen Integration, auch unter den am stärksten benachteiligten Gruppen, wodurch Integration und sozialer Zusammenhalt gefördert werden;
  • Organisation von touristischen Reisen und Aufenthalten, einschließlich Erlebnistouristenpaketen, bei denen die Beziehung zwischen Natur und Pferden im Mittelpunkt steht;

4.2. Der Verband kann im Einklang mit seinen sportlichen und sozialen Förderzielen auch in einem oder mehreren der folgenden Bereiche von allgemeinem Interesse tätig sein:

  • soziale Interventionen und Dienste gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 328 vom 8. November 2000 und nachfolgenden Änderungen sowie Interventionen, Dienste und Leistungen gemäß Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 und Gesetz Nr. 112 vom 22. Juni 2016 und nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Bildung, Unterricht und Berufsausbildung gemäß Gesetz Nr. 53 vom 28. März 2003 und nachfolgenden Änderungen sowie kulturelle Aktivitäten von sozialem Interesse mit Bildungszwecken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017. Insbesondere können direkt oder durch gemeinsame Gestaltung Berufsausbildungsinitiativen umgesetzt werden, die dazu dienen, eine Gruppe von Menschen zusammenzubringen, um ihre Teamfähigkeit zu verbessern.
  • Eingriffe und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie zum Schutz der Tiere und zur Verhinderung streunender Tiere gemäß Gesetz Nr. 281 vom 14. August 1991, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Eingriffe zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 und nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Organisation und Verwaltung kultureller, künstlerischer oder Freizeitaktivitäten von besonderem gesellschaftlichen Interesse, einschließlich Aktivitäten, auch redaktioneller Art, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Ausübung von Freiwilligentätigkeiten und Aktivitäten von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Organisation und Verwaltung von touristischen Aktivitäten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse gemäß Art. 5, Absatz 1, Buchstabe k) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • außerschulische Ausbildung zur Verhinderung von Schulabbrüchen und zur Förderung des akademischen und schulischen Erfolgs, zur Verhinderung von Mobbing und zur Bekämpfung von Bildungsarmut gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Handels-, Produktions-, Werbe-, Repräsentations- und Zertifizierungsmarkenlizenzierungsaktivitäten, die innerhalb oder zugunsten von Fair-Trade-Lieferketten durchgeführt werden, zu verstehen als Geschäftsbeziehung mit einem Produzenten, der in einem wirtschaftlich benachteiligten Gebiet tätig ist;
  • Sozialwohnungen gemäß dem Dekret des Infrastrukturministeriums vom 22. April 2008 und nachfolgenden Änderungen sowie alle anderen vorübergehenden Wohnaktivitäten zur Deckung sozialer, gesundheitlicher, kultureller, bildungsbezogener oder beruflicher Bedürfnisse gemäß Art. 5 Absatz 1 Buchstabe q) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Bereitstellung von Speisen und Getränken für Mitglieder zur Förderung einer Kultur der gesunden Lebensführung und Ernährungserziehung sowie zur Förderung der sozialen Landwirtschaft gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 141 vom 18. August 2015 und nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe s) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Wohltätigkeit, Fernunterstützung, kostenlose Übertragung von Lebensmitteln oder Produkten gemäß Gesetz Nr. 166 vom 19. August 2016 in der geänderten Fassung oder Bereitstellung von Geld, Waren oder Dienstleistungen zur Unterstützung benachteiligter Personen oder Aktivitäten von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe u) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Förderung der Kultur der Legalität, des Friedens zwischen den Völkern, der Gewaltlosigkeit und der unbewaffneten Verteidigung gemäß Art. 5, Absatz 1, Buchstabe v) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Förderung und Schutz der Menschenrechte, bürgerlichen, sozialen und politischen Rechte sowie der Rechte der Verbraucher und Nutzer von Aktivitäten von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017, Förderung von Chancengleichheit und Initiativen zur gegenseitigen Hilfe, einschließlich Zeitbanken gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. März 2000 und solidarischer Einkaufsgruppen gemäß Artikel 1 Absatz 266 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe w) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017;
  • Sanierung ungenutzter öffentlicher Vermögenswerte oder von der organisierten Kriminalität beschlagnahmter Vermögenswerte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe z) des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017.

4.3. Der Verein kann sich im Rahmen der in Artikel 6 des Dritten Sektorkodex festgelegten Grenzen auch anderen als den oben genannten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung widmen. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Festlegung dieser Tätigkeiten auf Vorschlag des Vorstands. Übt der Verein weitere Tätigkeiten aus, muss der Vorstand deren untergeordneten und instrumentellen Charakter im Jahresabschluss dokumentieren.

Art. 5 Vermögen und Einkünfte des Vereins

5.1. Das Vermögen des Vereins besteht aus:

  • aus der Gewährung des Rechts zur Nutzung des geistigen Kapitals namens ALFASSA;
  • aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, das in das Eigentum des Vereins übergehen könnte;
  • aus etwaigen Zuwendungen, Erbschaften, Spenden und Vermächtnissen, die der Verein erhält;
  • aus etwaigen Reservefonds, die aus Haushaltsüberschüssen gebildet wurden.

5.2. Der Verein kann seine eigenen Ziele und alle anderen instrumentellen, ergänzenden und damit verbundenen Aktivitäten verfolgen, die für die Verfolgung seiner Aktivitäten und Zwecke als geeignet erachtet werden, dank der Gewährung des Rechts zur Nutzung des geistigen Kapitals namens ALFASSA, das aus einer synergetischen und integrierten Reihe von beteiligten immateriellen Vermögenswerten besteht, die im Laufe der Zeit einen aufgeschobenen Nutzen generieren können, wie beispielsweise:

  • Entwicklungsmodell; eine Reihe vollständig interoperabler und dezentraler Modelle, Prozesse und Verfahren, die in der Lage sind, durch Beziehungs- und Wissensnetzwerke Wert zu generieren.
  • Organisationskapital: eine Reihe von Vertriebstools und Softwareanwendungen, die dezentralisiert werden (Open-Innovation-Plattformen), um ihre Entwicklungsprozesse zu computerisieren;
  • Humankapital: ein langfristiges Entwicklungsprogramm für den Erlebnis- und Emotionstourismus, aus dem sich eine Reihe integrierter Projekte und bewährter Verfahren ableiten lässt.
  • Relationales Kapital: eine Reihe von Beziehungen, die hauptsächlich aus Unternehmen und anderen Einheiten bestehen, mit denen wechselseitige Partnerschaften aufgebaut werden können.

5.3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Verein über folgende Einnahmen:

  • Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsbeiträge;
  • der Einkünfte aus der Verwaltung des Vermögens;
  • der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte;
  • Beiträge öffentlicher oder privater Einrichtungen oder Verwaltungen;
  • Erlöse aus Beiträgen und Spendenaktionen sind zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
  • Erbschaften, Schenkungen und Vermächtnisse;
  • öffentliche und private Beiträge;
  • großzügige Spenden von Mitgliedern und Dritten;
  • Einkünfte aus der Erbringung vereinbarter Dienstleistungen;
  • Kapitaleinkünfte;
  • Mittelbeschaffung gemäß Artikel 7 des Gesetzes über den Dritten Sektor und dem dazugehörigen Ministerialerlass;
  • Erträge aus anderen Tätigkeiten als solchen, die für Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 6 des Gesetzes über den Dritten Sektor und dem dazugehörigen Ministerialerlass zweitrangig und förderlich sind;
  • jede andere wirtschaftliche Ressource, die mit den Zielen des Vereins vereinbar ist und den Bestimmungen des Dritten Sektors zuzurechnen ist.

5.4. Der Verein kann gemäß Artikel 7 des Dritten Sektorgesetzbuchs auch Spenden sammeln, indem er Spenden, Vermächtnisse und unentgeltliche Zuwendungen von Dritten einholt, um seine gemeinnützigen Aktivitäten zu finanzieren. Spendensammlungen können auch organisiert und kontinuierlich durchgeführt werden, durch Spendenaufrufe an die Öffentlichkeit oder durch den Verkauf oder die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen von geringem Wert. Dabei nutzt er seine eigenen Mittel und die Mittel Dritter, einschließlich Freiwilliger und Mitarbeiter, und zwar unter Einhaltung der Grundsätze der Wahrheit, Transparenz und Fairness im Umgang mit Unterstützern und der Öffentlichkeit.

5.5. Der Vorstand behält sich das Recht vor, verschiedene Mitgliedsbeiträge entsprechend dem Recht auf aktive und passive Teilnahme am Vereinsleben festzulegen. Der Vorstand legt jährlich den Mindestmitgliedsbeitrag fest, der bei Beitritt zum Verein von den Beitrittswilligen zu entrichten ist, sowie den Jahresbeitrag, der von der Versammlung genehmigt werden muss.

5.6. Beiträge zum ursprünglichen Stiftungsfonds können in beliebiger Höhe geleistet werden, mit Ausnahme der oben festgelegten Mindestbeiträge für Aufnahme und jährliche Mitgliedschaft. Sie sind in jedem Fall nicht rückzahlbar. Beiträge sind daher unter keinen Umständen rückzahlbar und nicht erstattungsfähig, auch nicht im Falle der Auflösung, des Todes, der Kündigung, des Austritts oder des Ausschlusses des Vereins. Ein Antrag auf Rückerstattung aller an den Verein als Stiftungsfondsbeiträge geleisteten Beiträge kann daher gestellt werden.

5.7. Durch die Zahlung werden keine weiteren Beteiligungsrechte begründet, insbesondere entstehen dadurch keine ungeteilten Beteiligungsanteile, die auf Dritte übertragbar sind, weder durch Partikular- oder Gesamtrechtsnachfolge noch durch eine Urkunde unter Lebenden oder von Todes wegen.

5.8 Spenden werden vom Vorstand entgegengenommen, der über deren Verwendung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins entscheidet.

5.9. Vermächtnisse werden unter Berücksichtigung der Bestandsaufnahme durch den Vorstand im Einklang mit den satzungsmäßigen Zielen des Vereins angenommen.

5.10. Der Präsident vollzieht die Annahmebeschlüsse und nimmt die damit verbundenen Rechtsgeschäfte vor.

5.11. Das Vermögen darf unter keinen Umständen, weder in seiner Gesamtheit noch in Bezug auf bestimmte Fonds oder Rücklagen, unter den Mitgliedern verteilt werden, auch nicht indirekt, es sei denn, die Zuteilung ist gesetzlich vorgeschrieben oder erfolgt an eine andere Einrichtung des Dritten Sektors.

5.12. Der Vorstand handelt mit der erforderlichen Sachkenntnis, Umsicht und Sorgfalt, um die Konstanz des Vereinsvermögens zu wahren, überwacht etwaige Vermögensminderungen des Vereins und ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, die in den geltenden Gesetzen und den Bestimmungen zur Selbstregulierung vorgeschrieben sind.

RANCH GAUCHO

Auf der Gaucho Ranch steht das Pferd im Mittelpunkt. Es ist das Bindeglied zwischen Mensch, Natur und Gemeinschaft.
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